Friedhofsrecht und Privatisierung in den Niederlanden
27 juni 2003
Vraag nummer: 2320 (oude nummer: 2783)
Sehr geehrter Herr van der Putten,
ich bin gegenwärtig mit dem Themenbereich "Friedhofsrecht und Privatisierung" beschäftigt und habe aus dem Internet erfahren, dass das niederländische Recht Friedhöfe in privater Trägerschaft zulässt.
Aufgrund eines Hinweises, den ich von Herrn Dr. Dr. Tade Spranger, Universität Bonn, erhalten habe, wende ich mich nun mit der Bitte an Sie, mir Informationen über die einschlägigen Vorschriften des niederländischen Rechts zukommen zu lassen, oder mir wenigstens mitzuteilen, wo ich diese Vorschriften ausfindig machen kann. Letzteres ist mir selbst nämlich bisher leider nicht gelungen.
Mein Interesse richtet sich vor allem auf die Folgeregelungen des niederländischen Rechts, die bei einer Zulassung privater Friedhofsträger notwendig werden, und ob es insoweit bereits einschlägige Fälle gibt:
- Was passiert im Falle der Insolvenz des privaten Friedhofsträgers mit dem Friedhof?
- Wer trägt die Kosten der weiteren Unterhaltung des Friedhofs während der noch laufenden (jahrelangen) Ruhezeiten im Falle der Insolvenz des Friedhofsträgers?
- Trifft evtl. die Gemeinde eine Pflicht zur Übernahme eines insolventen Friedhofs, selbst wenn sie einen eigenen kommunalen Friedhof betreibt?
- Welche Anforderungen werden an einen privaten Friedhofsträger gestellt?
Der Hintergrund meiner Anfrage ist Folgender:
Seit der Wende gibt es in Deutschland auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungsrecht eine rege Gesetzgebungstätigkeit der Länder. Vor allem die neuen Bundesländer haben in den letzten Jahren neue Bestattungsgesetze erlassen. Erst unlängst wurde das neue nordrhein-westfälische Bestattungsgesetz nach langer und intensiver Diskussion verabschiedet (11. Juni 2003) und der Entwurf eines neuen saarländischen Bestattungsgesetzes in das Landesparlament eingebracht (14. Mai 2003).
Eine der Streitfragen mit sehr großer Sprengkraft ist die Frage der Privatisierung von Friedhöfen. Bislang ist es nach den Regelungen der in den deutschen Bundesländern geltenden Bestattungsgesetze unzulässig, dass Friedhöfe in privater Trägerschaft betrieben werden. Die Friedhofsträgerschaft ist vielmehr exklusiv juristischen Personen des öffentlichen Rechts, insbes. Kommunen und Religionsgemeinschaften mit öffentlich-rechtlichem Körperschaftsstatus (Evang. und Kath. Kirche)
vorbehalten - trotz des zeitgleich verfolgten Ziels einer Verschlankung des Staates. Als Argumente dafür werden neben der besonderen öffentlich-rechtlichen Bedeutung der Aufgabe der Bestattung und der Bestattungskultur als solcher vor allem das Problem angeführt, dass die Ruhezeiten des Friedhofs nur durch einen öffentlich-rechtlichen Träger
dauerhaft gewährleistet werden können, während private Friedhofsträger ihr Friedhofsunternehmen einfach aufgeben oder in Insolvenz fallen können.
Meine Anfrage zielt auf das letztgenannte Problem, das in Deutschland nach meinem Kenntnisstand bislang noch nicht ernsthaft diskutiert worden ist.
Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie mir insoweit weiterhelfen könnten.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
(naam bekend)
27 juni 2003
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Sehr geehrter Herr van der Putten,
ich möchte Ihnen herzlichen Dank für Ihre ausnehmend ausführliche und sehr hilfreiche Beantwortung meiner Fragen sagen, durch die Sie mir einige wertvolle Denkanstöße geliefert haben.
Eine kleine inhaltliche Anmerkung möchte ich dazu allerdings noch machen:
Ich finde es wirklich höchst interessant, dass das niederländische Recht keine normative Vorsorge für den Fall getroffen hat und trifft, dass ein Friedhof in privater Trägerschaft aus finanziellen Gründen geschlossen werden muss, denn dieser Fall ist doch wegen der zu gewährleistenden Ruhezeiten und dem aktuellen Trend zu neuen Bestattungsformen außerhalb eines Friedhofs gar nicht so fernliegend. Noch erstaunlicher ist es aber für mich, dass ein derartiger Fall bislang auch noch nicht aufgetreten ist, so dass für eine normative Vorsorge bislang auch gar kein Anlass bestanden hat.
Möglicherweise geraten wir in Deutschland in diesem Punkt wieder einmal in die berüchtigte Falle des Positivismus, einfach alles Erdenkliche regeln zu müssen. Ich werde diesen Aspekt jedenfalls - soweit es mir möglich ist - in die bei uns anstehende Diskussion einbringen und bin auf die Reaktionen gespannt.
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Xxxxxxxx
P.S. Interessant wäre es vielleicht noch zu erfahren, wie lange es bereits privat getragene Friedhöfe in den Niederlanden gibt; ich meine damit nicht die von Religionsgemeinschaften getragen Friedhöfe, die - wenn ich Sie richtig verstanden habe - in den Niederlanden ebenfalls zu diesem Bereich gezählt werden, sondern von "richtigen" Privatpersonen oder juristischen Personen des Privatrechts getragene Friedhöfe.
26 augustus 2003
Antwoord:
Sehr geehrter Herr,
Sicher kann ich Ihnen weiter helfen. Aber die Frage ist nicht so einfach mit ein paar Worte zu antworten, jedenfalls nicht wenn die Antwort richtig sein soll.
Erts mal die kurze Fassung meiner Antworten auf Ihre Fragen:
F(rage): Was passiert im Falle der Insolvenz des privaten Friedhofsträgers mit dem Friedhof?
A(ntwort): In Theorie ist Insolvenz des Friedhofträgers möglich, aber praktisch hat sich sowas noch niemals vorgetan. Eine schwierige finanzielle Lage sieht man lange voraus und wenn sich sowas andient, überlegt man dan mit die Gemeinde über Lösungen.
F: Wer trägt die Kosten der weiteren Unterhaltung des Friedhofs während der noch laufenden (jahrelangen) Ruhezeiten im Falle der Insolvenz des Friedhofsträgers?
A: So einen Fall hat es noch nie gegeben. Sollte sich sowas ergeben, dann würde warscheinlich die Gemeinde aber wahrscheinlich auch private Initiatieven Unterstützung bieten. Die meiste private Friedhofsträger sind Kirchen. Es gab wohl kirchliche Friedhöfer in eine finanziell schwierige Lage, aber die sind meistens von lokale Behörde gelösst. Man muss aber wissen/bedenken dass die kirchliche Friedhöfer meistens sehr einfach organisiert sind mit viele freiwillige Mitarbeiter und dass die Anlagen meistens auch einfach sind, so dass den Unterhalt auch einfach ist.
F: Trifft evtl. die Gemeinde eine Pflicht zur Übernahme eines insolventen Friedhofs, selbst wenn sie einen eigenen kommunalen Friedhof betreibt?
A: Nein, eine Pflicht, gesetzlich oder auf andere Weise, zur Unterstützung oder Übernahme gibt es nicht. Für niemanden, auch niet für die Gemeinde. Übernahme durch die Gemeinde kann eine Lösung sein, aber es kann auch andere Lösungen geben, wie z.B. eine grössere Selbstständigkeit, durch den Friedhof in eine Stiftung unter zu bringen. Die Kirche hat dann nicht mehr das Problem oder die Wahl um andere Ausgaben wie z.B. ein neues Dach des Kirchengebäudes aus den Einkunften des Friedhofes zahlen zu wollen.
F: Welche Anforderungen werden an einen privaten Friedhofsträger gestellt?
A: Keine. Nichts. Jedermann kann ein Friedhof(sunternehmen) starten. Man kann ein Familienfriedhof auf eigenen Grund haben; man kan ein Unternehmen daraus machen, alles ist möglich. Nur muss den Grund, das Terrain, genehmigt sein.
Im gegensatz zum deutschen Recht, sind die lokale Evangelische und Katholische Glaubensgruppen, kein öffentlich-rechtliche institutionen, sondern einfach normale private Rechtsträger. Zwar steht im Bürgerlichen Gesetzbuches dass man die nicht mit Notarielle Akten usw errichten muss, weil eine lokale (!) Parochie oder Gemeinde als Teil einer Kirche direkt anerkannt ist als selbstständiger (!) Rechtsträger. Nur das zu stande kommen dieser kirchlichen Rechtspersonen - wie man auf niederländisch sagt underscheidet sich von andere Rechtspersonen wie eine Stiftung, einen Verein oder eine AG oder GmbH, aber im Rechtsverkehr sind sie alle völlig gleich.
Das niederl. Bestattungsgesetz (Wet op de lijkbezorging (Abk. Wlb)) kennt Gemeindliche (Hauptstück II, Par. 2, Artikel 33 und folgende) Friedhöfer (begraafplaatsen) und Besondere Friedhöfer (Kapitel II, Paragraf 3, Artikel 37 und folgende). Mit Besonder (bijzonder auf niederl.) wird öfters angedeutet etwas es nicht von der Behörde (Gemeinde. Provinz oder Land) ist. Zum Beispiel bijzonder onderwijs ist Unterricht von der Kirche oder private Vereine, aber nicht von eine Behörde (die natürlich auch öffentliche Schule hat). Besondere oder private Friedhöfer können eingerichtet und exploitiert werden von eine Kirche, einen privat-rechtlichen Rechtsträger (AG, Stiftung, GmbH, Verein) oder einen Privatperson. Zum letzten: jeden kann auf sein Privat-Grundstück einen Friedhof errichten (als Prinzip, es gibt noch viele Vorschriften), was nur etwa 2 bis 3 mal im Jahr geschiedt, im ganzen Land.
Der Text des Wlb finden Sie auf Internet: www.uitvaart.nl; rechtsoben den Tab Professioneel und auf diese Seite links vom Mitten eine Abteilung Gesetzliches.
Die private Friedhofsträger sind meist die lokale Evangelische Gemeinden und Katholische Kirche. Es kommt ab und zu mal vor dass man grosse Mühe hat den Friedhof finanziell gesund zu halten. In diese Fälle bespricht man die Sache oft mit die bürgerliche lokale Politik, wobei die Stadt oder die Gemeinde den Friedhof übernimmt wenn es keine andere Lösung gibt. Sowohl ursprunglich kirchliche als ursprunglich städtische Friedhöfe sind auch privatisiert, in Stiftungen.
Erst mal einige Zahlen, dass macht die Sache deutlicher.
Es gibt in den Niederlanden etwa zwischen 3.500 und 4.000 Friedhöfe. Eine genaue Zahl ist nicht bekannt. Dass die Zahl nicht bekannt ist, ist aus verschiedene Gründen. Es dient keinen Zweck die Zahl die kennen, ausser Neugierde. Und es gibt verschiedene Definitionen. Es gibt z.B. öfters ein öffentlich-rechtlicher Friedhof mit ein Teil für z.B. die katholische Kirche und einen Teil für die islamitische Bürger. Wenn man Fragenlisten an Gemeinde verschickt mit der Frage Wieviel Friedhöfe haben Sie in Ihre Gemeinde, wird der eine 1 und eine andere 2 und noch ein anderer 3 antworten. Denn man kann die Rechtslage so eines Friedhofes verschieden interpretieren. Und Sie kann auch unterschiedlich sein: bei z.B. so ein katholischer Teil kann es um Eigentum der Kirche gegen wobei die Gemeinde nur verwaltet, aber auch nicht. Die amtliche Mitarbeiter die solche Fragenlisten beantworten sind sich nich bewusst dass die richtige Antwort nur durch weitgehende juristische und historische Untersuchungen zu geben ist.
Von diese 4.000 Friedhöfe werden etwa 2.500 privat (kirchlich oder sonstig) und 1.500 öffentlich verwaltet.
Ich schätze dass es ungefähr 50 wirklich private Friedhofsträger gibt, die etwa 150 bis 200 Friedhöfe verwalten. Von die etwa 50 sind etwa 40 Stück Stiftungen und etwa 10 private Unternehmen. Die Stiftungen haben meistens eine kirchliche Ursprung. Von die Unternehmungen sind etwa die Hälfte coöperatieve Versicherungsgesellschaften. Die Zahl der private Friedhofsträger ist also gering.
Im Moment sind Übrigens mehrere Stiftungen und private Unternehmen dabei neue Friedhöfe in Betrieb zu nehmen, die keine lokale aber eine regionale Function haben. Das kommt durchdass die Waldfriedhöfe ziemlich populair werden und davon gibt es nur wenige. Einige Privat-unternehmer und einige Stiftungen sind dabei da neue Intiatieve zu nehmen.
Ich habe noch niemals vernommen dass ein privater Friedhofsträger in Konkurs geraten ist, sowohl aktuell als in den vergangenen Jahrhundert. Theoretisch ist Insolvenz natürlich möglich, aber die kleinere Stiftungen usw. haben meistens kein oder nur wenig festes Personal, keine Gebäude usw. sodass man finanziell nur ein sehr beschränktes Risiko hat. Die grosse Stiftungen verwalten meist grössere städtliche Friedhöfe, wo man langjärig Einkommen und Ausgaben planen kann und Zeit hatt die Kurs zu ändern wenn sich neue Tendenzen
Sollten Sie noch weitere Fragen haben, stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
mr W.G.H.M. van der Putten
30 juni 2003
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Sehr geheerter Herr,
Wie ich schon sagte, ist eine komplette Beantwortung Ihrer Fragen nicht einfach und kurz zu machen. Man muss einen Gesammt-einblick in das Recht und in die Fakten haben, um sowas korrekt beschreiben zu können.
Indertat sind keine Bedingungen gestellt an ein Friedhofsträger bevor er einen Friedhof errichten oder übernehmen kann. Und es gibt keine besondere normative Vorsorge für den Fall, dass ein Friedhof in privater Trägerschaft aus finanziellen Gründen geschlossen werden muss.
Aber besondere Vorsorgen sind nicht nötig, weil
1) gesetzlich immer die Ruhezeit von 10 Jahren für ein Grab gewahrleistet ist;
2) auf ein Wahlgrab (oder 'Eigenes Grab' wie man es meistens andeutet ' (für 20 Jahre oder mehr)) das Grabrecht ('grafrecht') ruht.
Ich kenne die deutsche Terminologie für ein 'grafrecht' nicht. Das 'grafrecht' ist das Recht um in ein Grab Leichen zu begraben und begraben zu halten. Das 'grafrecht' (formell heisst es 'het uitsluitend recht op een graf'; man kann dies übersetzen als: 'die Alleinberechtigung auf ein Grab') ist ein sehr starkes Recht dass zehr nahe an ein Eigentumsrecht liegt. Es ist ein 'ius sui generis', sowas wie ein Erbbaurecht. Das Recht ruht auf das Grab, ohne dass es etwas ausmacht, wer den Eigentum des Grundes hat. Ob der Grund, der Friedhof, verkauft wird, oder der Friedhofsträger in Konkurs ist oder was es weiter auch geben mag, dass alles ändert nichts an das 'grafrecht'. Ein 'grafrecht' ist auch möglich und muss respektiert werden als der Friedhof kein Friedhof mehr ist.
Das bedeutet dass man, sollte der Friedhofsträger insolvent sein, mit dem Friedhof weiter nicht anderes anfangen kann, als als es als Friedhof fort zu setzen. Man kann die Gräber nicht ohne weiteres räumen.
Es gibt in den Niederlanden 2 Typen Gräber:
1. das 'algemene graf'. Das 'Allgemeine Grab' ist ein Grab worin man einfach und kurzfristig begraben werden kann, mit fremde Leute. Es ist ein Grab für 2 oder 3 Personen, die keine Familienbeziehung haben. Wer am Montag stirbt, kommt als erster unten, wer am Dienstag stirbt wird oben begraben. Die Ruhezeit ist meistens 10 Jahre, aber auch 15 oder 20 kommt vor, als die Qualität des Bodens schlecht ist. Die Gräber gibt es meistens in den Städten im Westen. Im Süden und Osten/Norden des Landes in Dörfer kommt diese Art von Gräber praktisch nicht vor. Der Friedhofsträger bestimmt wer zusammen begraben wird, meist im Folge des Stirbens/begraben. Auf diese Gräber ruht kein 'uitsluitend grafrecht'.
2. das 'eigen graf'. Das 'Eigene Grab' oder 'Familiengrab' oder 'Grab mit Alleinberechtigung' (es gibt keinen festen Ausdruck: ich kennen ein Dutzent Namen, die Lokal unterschiedlich sind; übrigens auch bei 'algemene graven') ist meistens für 2 oder 3 Personen, z.B. ein Ehepar oder Geschwister. Der Grabgerechtigte Person bestimmt wer im Grab begraben wird: dass ist das 'uitsluitend grafrecht'. Die Minimumzeit dieser Gräber ist 20 Jahre, aber sie können auch für 'ewig' ausgegeben werden.
Die 'algemene graven' werden geschutzt durch die gesetzliche Ruhezeit von 10 Jahren.
Die 'eigen graven' werden auch geschutzt durch die gesetzliche Ruhezeit von 10 Jahren, aber auch durch das 'uitsluitend grafrecht' von 20 Jahre oder mehr.
Es sind auch noch besondere Situationen möglich. Häufig werden 'eigen graven met een uitsluitend recht' ausgegeben unter der Bedingung dass das Recht fortdauert biss zur Moment dass der Friedhof kein Freidhof mehr ist. Dann kann das Grabrecht früher enden. Aber nie früher als innerhalb 10 Jahre nach die letzte Beerdigung.
Sollte ein Friedhofsträger in Konkurs geraten, dann endet vielleicht die Pflegung des Terrains und nimmt keiner die Telefon an wenn es klingelt, aber die meiste Gräber bleiben so wie sie sind.
Aber dies ist - wie bevor gesagt - nur Theorie. Friedhofsträger mit finanzielle Probleme lassen es zo weit nicht kommen sonders suchen rechtzeitig Lösungen.
Sie fragen noch wie lange es bereits privat getragene Friedhöfe in den Niederlanden gibt. (die von Religionsgemeinschaften getragen Friedhöfe sind viele hunderte Jahre alt). Lange, kann ich sagen. Der erste privat gestifftete Friedhof ist - soweit ich weiss - der Friedhof 'Ter Navolging' in Scheveningen (jetzt Gemeinde Den Haag). Der stammt von 1778. Dieser Friedhof ist 'geschlossen', was heisst dass dort nicht begraben wird, aber er existiert noch immer, immer noch als privater Friedhof. Es war damals die erste Initiatieve um ausserhalb die Kirchengebäude und ausserhalb die Mauer einer Stadt aus hygiënische Gründe einen Friedhof an zu legen.
Eins der bekannteste Friedhöfe in Den Haag ist 'Oud Eik en Duinen'. Dieser Ort wurde schon um 1650 als Friedhof benutzt, soweit man aus Archivbescheide auswendig machen kann, und war auch damals in private Hände. Wahrscheinlich war es vorher schon ein katholischer Friedhof, aber das ist jetzt nicht mehr wichtig. Nach der Reformation liessen auch viele Katholieken sich hier bestatten. Es gab auch einen Kapel und der Ort war eine Art Wallfahrtsort. Wie es später juristisch war, weiss ich nicht genau, aber ich bin sicher dass 'Oud Eik en Duinen' jetzt seit mehr als 100 Jahre eine AG ist. Sie ist vor etwa 2-3 Jahren von eine Versicherungsgesellschaft gekauft worden, als Teil eines (Amerikanischen!) Bestattungsunternehmens. Die Amerikaner hatten von etwa 5-6 Jahre ein grosses Bestattungsunternehmen in Den Haag gekauft, wo die AG ein Tochterunternehmen von war.
Eins der bekannteste Friedhöfe in den Niederlanden ist 'Westerveld' in Driehuis, Gemeinde Velsen. Sie liegt in den Dünen. Auch mehr als 100 Jahre alt und gestifftet von reiche Einwohner von Amsterdam die einen schönen Ruheplatz wünschten. Es war einen Verein von Eigentümer und ist jetzt eine Stiftung, meine ich.
Es gibt den 'Heilig Landstichting' in der nähe von Nijmegen. Privat und ich schätze ungefähr 80 Jahre alt.
Es gibt auch 1 oder 2 Friedhöfe die Teil wahren eines Unternehmens um Heideland im Osten zu urbar zu machen. Auch schon sehr alt. Die sind geschlossen worden, aber ohne dass Grabrechte abgebrochen wurden. Die haben Ihre Zeit ausgedauert.
Wahrscheinlich gibt er noch mehrere, aber ich kenne nicht alle...
Ich erinnere mich dass es auch Psychiatrische Klinike gibt mit eigene Friedhöfe. Es geht dann um Gräber von Patienten, die keine Nachkommlinge haben und oft ein halbes Leben dort gewohnt haben.
Mit freundlichen Grüssen,
mr W.G.H.M. van der Putten